Marke „Stadt, Land, Fluss“ – Exempel und (gescheiterte) Statuierung

Wie zu lesen war, ist „Stadt, Land, Fluss“ zwar eine Marke für Spiele, dennoch kann der Name auch von einem anderen Spieleanbieter verwendet werden. Wie kann das sein? Was sagt das Markenrecht? Der Reihe nach.

Der Streit: Eine App, ein Verlag, ein Kinderspiel

Ein App-Entwickler brachte vor einigen Monaten eine App mit dem Namen „Stadt, Land, Fluss“ auf den Markt, also in die online-Stores. Jeder kennt dieses Spiel noch aus der Kindheit. Man braucht nur den Kopf, einen Zettel und einen Stift dazu, und natürlich (vor der App) mindestens zwei Spielwillige. Ein Spieleverlag wollte diesem nun untersagen, den Namen für das Spiel zu verwenden, weil er ja die Markenrechte an diesem Namen habe. Also an einem Namen, den jeder kennt und generisch verwendet. Wie kann der überhaupt als Marke geschützt sein und auf dieser Basis anderen dessen Verwendung untersagt werden?

Stadt Land Fluss - Zettel mit Spalten

Die Marke: Generisch, beschreibend und trotzdem eingetragen

Vor einigen Jahren brachte der Spieleverlag Schmidt ein solches Spiel als Fertigversion auf den Markt, wo man die Spalten nicht selber ziehen muss und die Kategorien schon eingetragen sind. Das Ganze wurde unter dem bekannten Namen „Stadt Land Fluss“ eingeführt. Und jetzt wird es interessant. Für den Namen „Stadt Land Fluss“ beantragte Schmidt eine Marke, die vom deutschen Markenamt auch gewährt wurde. Zu verstehen ist diese Entscheidung nur schwer, denn der eingetragene Begriff ist für solche Spiele ungefähr das, was Fruchtjoghurt für Fruchtjoghurt wäre. Also hochgradig generisch, beschreibend, und freihaltebedürftig. Egal, die Marke wurde eingetragen.

Das Urteil: Schwache Marken wirken vor allem, solange man Angst hat

Nun wird es aber noch interessanter, denn der Sinn einer Marke ist ja nicht nur sie zu haben, sondern damit eigene Pfründe zu sichern und verteidigen zu können. Hier zeigte sich, wieso solche schwachen Marken, selbst wenn sie eingetragen sind, eben keine Wundermittel sind. Das sind sie nämlich nur, solange der andere (der Angegriffene oder der angeblich Verletzende) Angst hat. Wenn er sich wehrt, kann die Sache ganz anders ausschauen (und ausgehen). Genau das ist hier passiert. Der App-Entwickler nahm den Fehdehandschuh auf. Er ließ sich nicht einschüchtern, und so kam es nun zu der gerichtlichen Entscheidung, dass hier keine Markenverletzung vorliegt. Die Begründung ist einfach: Jeder darf den Begriff verwenden, um das Spiel damit zu beschreiben, und wenn er ihn nicht als Marke verwendet. Hierüber kann man natürlich trefflich streiten, nur am Rande bemerkt.

Was wir daraus lernen

Die ganze Sache ist lehrreich, zeigt sie doch das sehr limitierte tatsächliche Abwehrpotential solch extrem beschreibender Marken, die dennoch Ziel der Begierde vieler Markenanmelder sind. Eine psychologische Abschreckungswirkung solcher Eintragungen mag aber im täglichen Leben durchaus existieren. Mit ihr kann man diese aus taktischen Gründen auch rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall wäre es eine interessante Vorgehensweise gewesen, die Abwehr der Verletzung mit einem Antrag auf Löschung der Marke zu verknüpfen. Ob so etwas richtig und sinnvoll ist, kann aber nur ein spezialisierter Anwalt, z.B. einer meiner Partner, entscheiden.

PS: Weitere Grenzfälle zwischen Markenrecht und beschreibendem Namen: BMW Neue Klasse scheitert am Markenamt, WIPO-Streitfälle zeigen internationale Dimensionen, irreführende Finanzproduktbezeichnungen landen sogar vor dem BGH.

 

Air Berlin Claim: Langeweile is in the air.

Air Berlin hat einen Claim. Der ist nicht neu, aber er ist mir noch nie aufgefallen.
Aus gutem Grund:

Air Berlin-Claim „Your Airline.“

Nicht mithilfe von NSA, BND, SPD etc. – nur mithilfe von Geheimdenken und Heimlichempathie – gelang es uns, die Favoritenliste für diese Entscheidung zu rekonstruieren.

Auf Platz 2: My Airline.

Platz 3: An Airline.

Platz 4: Cheaper than a taxi.

Platz 5: Faster than a train across long distances.

Platz 6: Something similar to Lufthansa.

Platz 7: If you want to fly.

Platz 8: Better than walking.

Platz 9: Stop talking.

Und abgeschlagen auf Platz 10:

Makes me think of birds.

Weitere Claims die mehr oder weniger überzeugen: Vorteile an VR Banken, HVB Unternehmer Bank und Ihr Plus an Sicherheit.

 

Herbstzeit, Pilzzeit: Die schönsten Pilznamen

In wenigen Bereichen gibt es so sprechende und aussagekräftige, gleichzeitig aber fast lyrisch klingende Namen wie im Reich der Pilze. Grund genug, einmal die (meiner Meinung nach) zehn schönsten, beeindruckendsten und farbenfrohesten herauszusuchen. Voilà:

  • Harziger Sägeblättling
  • Saitenstielieger Knoblauchschwindling
  • Scharfer Korkstacheling
  • Zinnoberroter Prachtbecherling
  • Bärtiger Ritterling
  • Behangener Faserling
  • Orangefuchsiger Rauhkopf
  • Gewimperter Erdstern
  • Geweihförmige Holzkeule
  • Himbeerrote Hundsrute
  • Fleckender Schmierling
  • Ockerbraunes Samthäubchen
  • Stinkende Lederkoralle
  • Kopfige Kernkeule
  • Knopfstieliger Rübling

Jetzt sagen Sie vielleicht, naja, mit Adjektiv ist das ja einfach. Aber geht das auch ohne Adjektiv? Natürlich, hier ein paar besondere Prachtexemplare:

  • Krönchenträuschling
  • Klapperschwamm
  • Juchtenellerling
  • Muschelkrempling
  • Mehlräsling
  • Elfenbeinschneckling
  • Glocken-Düngerling
  • Eierwulstling
  • Apfeltäubling
  • Anemonenbecherling

Wer mehr Zeit und Muße hat, kann die Pilze einfach nach der Vorstellung aufgrund der Namen malen. Sicher ein lohnendes Vorhaben. Hier noch ein wunderschönes Exemplar eines Baumpilzes, der leider noch nicht identifiziert ist:

Baumpilz im Herbst, weiß, namenlos
Baumpilz auf toter Kiefer an der Isar, © Werner Brandl

Die deutsche Sprache hat ein einzigartiges Talent für bildhafte, konkrete, fast lyrische Bezeichnungen. Weitere Artikel mit bildreichen deutschen Bezeichnungen die sofort ein Bild erzeugen: kulinarische Begriffe aus Bayern, bairische Schimpfworte, Pflanzennamen bei Nomos und Roeckl und Liedtitel die Bilder erzeugen.

 

Das Wir entscheidet: Eine Lanze für das Augenmaß

Kein Freispruch, aber eine Relativierung.

Da diese arme Sau ja so dermaßen durch’s Dorf getrieben wird, muss man was dagegen halten. Die SPD will einen Slogan für den Wahlkampf verwenden, den eine Zeitarbeitsfirma aus Freiburg schon eine Weile verwendet. Ohne Markenschutz, denn der Slogan hat kaum die Eigenschaften, die einen Markenschutz überhaupt ermöglichen würden.

Wenn sich die SPD nicht an der Gleichheit stört, sollte der Verwendung doch eigentlich nichts entgegenstehen. Inwieweit der „Schöpfer“ von „Das Wir entscheidet“ tatsächlich wettbewerbsrechtlich dagegen vorgehen kann – das weiß man natürlich erst nach dem Gerichtstermin, aber es gab sicher schon Konflikte mit besseren Chancen für den Kopierten.

Hier passt ganz gut die (mittlerweile leider) nicht mehr gültige Weisheit: Nichts ist älter als die Zeitung von gestern, denn die Medien, online und offline, geben dem Ganzen einen Raum, den es, nüchtern betrachtet, eh nicht verdient.

Und damit Sendeschluss. Es gibt so viel Wichtigeres in der Welt.

Halt – noch ein Nachsatz: Die Presse empfiehlt, eine Google Recherche hätte mit einem Klick das Unglück verhindert. Man redet sich oft leicht. Der Slogan von Propartner ist in einem Bild, das den bezeichnenden Namen „Top“ trägt. Den Journalisten möchte ich sehen, der so etwas gefunden hätte … Und der x Millionen Ergebnisse scannt.

Auf jeden Fall Glückwunsch an Propartner für die unbezahlte Hilfestellung durch die Presse.

 

Kurioser Claim bei HVB: Unternehmer Bank

Wer versteht’s?

In Anzeigen der HypoVereinsbank erscheint ein Claim / Temporärmotto: „Unternehmer Bank“. Das steht da unter dem Unternehmensnamen, über dem wiederum ein freundliches „Willkommen bei der“ prangt:

HypoVereinsbank Unternehmer Bank Claim kurios

Da wundert sich mancher erst mal und fragt sich: Was bedeutet das? Tja, wohl dass die Bank ein Unternehmer ist, dass sie wie ein Unternehmer handelt, und auch die Konsequenzen für ihr Handeln trägt. Fast ein wenig wie der ehrbare Kaufmann vergangener Tage.

Insofern entpuppt sich etwas, das früher auch für eine Bank selbstverständlich gewesen wäre, in einer Welt der öffentlichen Bankenrettung bei näherem Hinsehen als etwas ganz Besonderes. Man muss nur ein wenig zwischen den Zeilen lesen.

Oder es ist alles anders, zumal das Temporärmotto ja auch gern mal wieder wechselt …

Sollte der Claim in verschiedenen Schriftgrößen tatsächlich zusammengehören, also ein freundliches „Willkommen bei der Unternehmer Bank“ ergeben, ist dies eine gute Gelegenheit einen weiteren Schritt zur finalen Zerstörung der deutschen Komposita zu beweinen. War anscheinend überfällig, sonst würde nicht so hartnäckig daran gearbeitet werden.

 

Claim IHR PLUS AN – es geht auch anders!

Nachtrag zu meinem Artikel vom 22.10.2012.

Es geschehen Zeichen und Wunder. Die VR-Banken haben Ihren Claim bzw. ihr Motto „IHR + AN Vorteile Sichern“ bzw. dessen Darstellung so geändert, dass nun auch nicht an der Kreation beteiligte es verstehen können (vgl. Beitrag dazu im Blog). Letzte Woche gab es ganzseitige Anzeigen der R+V bzw. der Volksbanken Raiffeisenbanken, auf denen ein großes blaues Kreuz zu sehen ist, in dem steht:

Verbesserter „IHR PLUS AN“ Claim der VR Banken
Verbesserte Schreibung des „IHR + AN“ Claims

Ausgeschrieben ist das doch schon eine ganz andere Sache.

Mit dieser positiven Veränderung kann das Jahr zu Ende gehen, ich wünsche allen Lesern feine Feiertage und ein wunderbares neues Jahr 2013!

 

IHR + AN Vorteile Sichern. VR Banken, was heißt das?

Wie kann man auf Flyer und Broschüren folgenden, nun ja, am ehesten wohl Claim, draufschreiben?

IHR + AN Vorteile Sichern: eigenartiger Claim der VR Banken
Eigenartiger Claim auf Werbematerialien der VR Banken im Herbst 2012

Wundern Sie sich auch? Vielleicht sind Sie ja besonders gesegnet und können das verstehen. Die Leute in der Bank nicht, die blenden das einfach aus. Klassischer Fall von kognitiver Dissonanz. Dabei steht dieses Werk in seiner eigenwilligen Gestaltung auf einer ganzen Menge von Flyern und Prospekten prominent drauf. Bei genauem Nachfragen und Beharren zeigen sich dann die Hilflosigkeit und das Unverständnis in ihrer ganzen Pracht. Hier sollte mal jemand den Weg frei machen.

Entsprechend stellen sich folgende Fragen:

  • Warum macht man so etwas? Es wird doch nicht der Wunsch sein, so den großen Buzz zu entfachen?
  • Warum vereitelt man absichtlich Kommunikation in einem Kommunikationsmittel? Wofür diese „Gestaltung“?
  • Und, vor allem: Warum verhindert das keiner?

 

PS: Warum dieses obskure Objekt keiner Begierde leider in meinem Blog auftauchen musste: Es ist bei den VR Banken so präsent in Verkaufsmaterialien und Werbung, dass ich darauf reagieren muss.

Weitere Claims und Slogans die mehr oder weniger überzeugen: Air Berlin Claim ‘Your Airline‘, HVB Unternehmer Bank und Ihr Plus an. Drei Unternehmen, drei verschiedene Ansätze.

 

Beweis gefunden: Namen wirken und machen den Unterschied I

Was haben wir nicht alles der Forschung zu verdanken – nun sogar den Beweis, dass Namen einen Unterschied machen. Es war ja weitflächig in der Presse, dass Kinder laut einer amerikanischen Studie Gemüse bzw. Rohkost lieber essen als das traditionell generisch benannte, dass also z.B. „Power Punch Broccoli“ besser ankommt als „Broccoli“. Schön.

Ohne Studiendesign und Methodik genauer zu kennen und insbesondere ohne Wissen über die Langzeitwirkung möchte ich deshalb das Augenmerk auf einen ganz anderen Aspekt legen: Die Anregung für die Studie scheint eins zu eins aus den erfolgreichen Charlie & Lola Filmen bzw. Büchern übernommen worden zu sein, wo Charlie seiner Schwester diverse Lebensmittel mithilfe sehr netter neuer Namen schmackhaft macht.

So nennt Charlie die Fischstäbchen eben nicht mehr „fish fingers“, sondern „ocean nibbles from under the sea“, die Gelberüben heißen nicht mehr „carrots“, sondern, „orange twiglets from Jupiter“, Erbsen sind nicht „peas“, sondern „green drops from greenland“. Hier können Sie sich selbst ein Bild machen (ist übrigens lustig!):

– Nachtrag Dezember 2012: An dieser Stelle war der Videokasten. Das Video wurde leider aus Youtube entfernt und war so nicht mehr zugänglich.

Mal ganz ehrlich: Wen überrascht es, dass attraktive, spannende, ungewöhnliche, ungewohnte Namen für völlig bekannte und vertraute Dinge Neugierde wecken und auch das Verhalten beeinflussen? Bitter wäre es andersherum.

 

Domains und Namen – Recht und Marketing: Teil 2

Hier nun der zweite Teil zur Thematik „Domains und Namen, Recht und Marketing“ mit dem Schwerpunkt auf rechtlichen Fragen. Dazu wird Dr. Bertram Rapp, ein auf Wettbewerbsrecht spezialisierter Anwalt aus Augsburg, Rede und Antwort stehen. Wie Sie sehen können, habe ich ihn auf möglichst konkrete Aussagen festgenagelt.

Grafik mit verschiedenen Domainendungen / URLs

 

1. Frage: Domain vs. Marke

Wenn ich eine Domain reserviere, kann mir dann ein Eigentümer einer gleichlautenden Marke die Domain wieder wegnehmen? Und gibt es einen Unterschied, ob ich die Domain tatsächlich in Gebrauch habe, oder nur reserviert?

Antwort: Nur dann, wenn die Domain für die Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, auch benutzt wird, insbesondere wenn also unter dieser Domain solche Waren und/oder Dienstleistungen angeboten werden. Bedingung ist außerdem, dass die ältere Marke, sofern sie schon über fünf Jahre eingetragen ist, für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt wird. Die bloße Reservierung einer Domain ohne Inhalte oder die Benutzung für andere Waren und Dienstleistungen stellt keine Markenverletzung dar.

2. Frage: Wer sticht?

Wenn ich eine Domain möchte, kann ich dann die Marke dafür anmelden und mit der Marke in der Hand, die Domain einfordern?

Antwort: In der Regel nein. Sofern die Domain nicht benutzt ist, verschafft die Marke ohnehin keine Rechte (s. 1). Sofern die Domain benutzt ist, kann sie oft als eigenes Kennzeichenrecht aufgefasst werden, welches dann älter ist als die Marke.

3. Frage: Der Umgang mit Domaingrabbern

Wie aussichtsreich ist es, mit Domaininhabern zu verhandeln, deren Geschäftsmodell offensichtlich darauf abzielt, möglichst viele Domains zu registrieren und in der Folge wieder loszuschlagen?

Antwort: In der Regel sind diese Firmen bereit, die von ihnen auf Vorrat gehaltenen Domains gegen einen „angemessenen Preis“ zu veräußern. Eine rechtliche Handhabe Domains einzufordern hat man nur über ältere Kennzeichenrechte.

4. Frage: Länderspezifika

Gibt es irgendwelche länderspezifischen Eigenheiten, die besonders wichtig sind, z.B. besondere Probleme, wenn amerikanische Unternehmen .com Domains einfordern?

Antwort: Auch wenn das Internet grenzübergreifend ist, gilt in kennzeichenrechtlicher Hinsicht das Territorialitätsprinzip. Hierbei kommt es weniger auf die TLD an, sondern vor allem darauf, an wen sich die Domain in tatsächlicher Hinsicht wendet. Anhaltspunkte bei Domains mit Inhalten auf der Website z.B. die Sprache und die erklärte Lieferbereitschaft von Waren in bestimmte Länder.

5. Frage: Markenrecherchen

Muss man eine Markenrecherche machen, bevor man eine schicke Domain für sich anmeldet? Oder ist es sinnvoll? Kann man es umgehen?

Antwort: Eine Markenrecherche ist dringend notwendig, bevor eine Domain angemeldet und in Benutzung genommen werden soll, um zu vermeiden, dass man in ältere Markenrechte Dritter eingreift. Falls man das Glück hat, eine für die jeweilige Ware oder Dienstleistung glatt beschreibende Domain zu bekommen, z.B. „Auto“ für einen Automarkt, oder „Fashion“ für ein Modehaus, läuft man keine Gefahr, damit ein älteres Markenrecht zu verletzen und eine Recherche ist entbehrlich. In jedem Fall sollte vorher jedoch anwaltlicher Rat eingeholt werden.

6. Frage: Die größten Gefahren

Worauf sollte man besonders aufpassen, wenn man eine neue Domain anmeldet? Was sind typische Fallstricke und Gefahrenstellen?

Antwort: Fallstricke sind insbesondere ältere Kennzeichenrechte, zu denen nicht nur Marken, sondern auch Firmennamen, Werktitel, Domains, besondere Geschäftsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben zählen. Die Unterlassung einer entsprechenden Recherche sowie die darauf folgende Anmeldung und Benutzung der Domain birgt ein erhebliches Risiko verwarnt zu werden.

Natürlich können bei einer so komplexen Materie nicht alle möglichen Frage- und Streitpunkte in ein paar Sätzen beantwortet werden. Wer Genaueres wissen möchte oder rechtlichen Rat zum Thema braucht, kann sich an Dr. Rapp persönlich wenden. Hier geht’s zur Website seiner Kanzlei. Vielen Dank an Dr. Rapp für seine Unterstützung!

PS: Hier der Teil 1 dieser Serie: Domains, Recht und Marketing Teil 1. Und hier ein paar Details zu WIPO-Streitfällen über Domains.