Wieso es zwei Mal Netto für das Gleiche in Deutschland gibt

Sie kennen sicher Aldi Süd und Aldi Nord. Wenn man mal über die Grenzen kommt, wundert man sich, warum das Logo nicht mehr stimmt, und warum der Kaffee auf einmal Markus oder eben Amaroy heißt. Der Hintergrund ist bekannt, es ist die Aufteilung eines Imperiums auf verschiedene Besitzer. Wobei insbesondere die Aufteilung des deutschen Marktes große Effizienzgewinne bei ihrer Auflösung ermöglichen wird. Aber hier geht es nicht um Aldi, es geht um Netto. Den Netto gibt es auch zweimal in Deutschland, aber ohne Nord und ohne Süd. Dafür einmal mit Kastenhund (Scottish Terrier), endemisch im Norden. Und einmal ohne das memorable Tier, dafür mit schreienden Kindern, endemisch im Süden.

Es gibt also Nettomärkte, die so aussehen: „Wieso es zwei Mal Netto für das Gleiche in Deutschland gibt“ weiterlesen

Lebenshilfe Lokalnamen – Tipps für Restaurantnamen

Heute mal was aus der Rubrik „Praktische Lebenshilfe“.

Stellen Sie sich vor, sie möchten ein Restaurant eröffnen. Sie sehen die besten Chancen für Indisch, Italienisch und Chinesisch – und jetzt brauchen Sie einen Namen. Aber natürlich nicht Wirtshaus zum goldenen Anker oder Altöttinger Stuben, sondern etwas Landestypisches. Etwas, wo man ins Träumen kommt, wo sich wunderbare, ferne Welten auftun. Also so was wie Roma oder Bombay Palace. Oder natürlich Shanghai: „Lebenshilfe Lokalnamen – Tipps für Restaurantnamen“ weiterlesen

Streitfälle bei Domainnamen – Domainrecht

Die WIPO (World Intellectual Property Organization) bietet eine Fülle von Recherche- und Informationsmöglichkeiten auf ihrer Website. Ein Bereich betrifft Streitigkeiten um Domainnamen, also z.B. Fälle, in denen jemand Domains reserviert und damit die Markenrechte von jemand berührt. Eine typische Anwendung wäre z.B. das Reservieren der Domain und das folgende Verwenden als was auch immer oder auch das kostenpflichtige Weiterreichen an den Markeneigentümer – Stichwort Cybersquatting. Ganz so einfach ist das mit dem Geldverdienen aber nicht. „Streitfälle bei Domainnamen – Domainrecht“ weiterlesen

Der Namenswahnsinn bei Amazon – ein eigenes Universum

Bei manchen Produktkategorien auf Amazon ist die Namensvielfalt einfach nur erstaunlich. Bei Waschmaschinen fällt das dagegen gar nicht auf. Aber bei abseitigeren Kategorien mit weniger dominanten Marken, da fördert man Kurioses zu Tage. Ich habe die Kategorie der Aquariumbeleuchtung gewählt und mir die 42 Vorschlagsseiten durchgeschaut auf Namen, unter denen die Produkte angeboten werden. Im Shop bei Amazon sieht das so aus: „Der Namenswahnsinn bei Amazon – ein eigenes Universum“ weiterlesen

Kocht Jamie Oliver auch für Hunde?

In den Untiefen von Facebook stieß ich auf das Buch

Buch Jamies Backstube für Hundekekse

Ich dachte gleich, der Jamie Oliver, der macht echt vor nichts Halt, der kocht jetzt sogar für Hunde.  Nach kurzer Recherche stellte sich aber heraus, dass das Buch gar nicht vom omnipräsenten Fernsehkoch ist – trotz des Titels. Die Autoren sind Nea Rippitsch & Philipp Franz, der Verlag heißt „Jamies Backstube Verlag“, und die Website dazu hört auf www.jamies-backstube.com. Bei Amazon kann man das Werk auch leicht finden. Die Kunden und die Hunde scheinen sehr zufrieden damit, glaubt man den Rezensionen.

Warum ich das Ganze überhaupt erwähne – ich hätte es mich nicht getraut, mit diesem (natürlich sehr zugkräftigen) Titel an die Öffentlichkeit zu gehen. Dass jemand bei „Jamies Backstube“ an einen bekannten Koch denkt, ist nicht unwahrscheinlich, eventuell sogar gewollt. Rechtliche Folgeprobleme sind in diesem Fall, nun ja, nicht 100prozentig auszuschließen. Dass der Hund, der ja alles überwacht und auch vom Buchdeckel schaut, wohl auf den Namen Jamie hört, ergibt vermutlich auch keine vollständige Absolution, wie eine befreundete Anwältin für gewerblichen Rechtsschutz ergänzte.

Aber vielleicht ist ja auch alles abgesprochen und geklärt, und ich mache mir ganz umsonst Gedanken. Oder es ist einfach egal.

Weitere Fälle von Verwechslungsgefahr und Grauzone: Vialino, Tialini und Vapiano, zwei Mal Netto und Mercedes-Staubsauger – wo hört der Zufall auf und fängt die Absicht an?

 

Marke „Stadt, Land, Fluss“ – Exempel und (gescheiterte) Statuierung

Wie zu lesen war, ist „Stadt, Land, Fluss“ zwar eine Marke für Spiele, dennoch kann der Name auch von einem anderen Spieleanbieter verwendet werden. Wie kann das sein? Was sagt das Markenrecht? Der Reihe nach.

Der Streit: Eine App, ein Verlag, ein Kinderspiel

Ein App-Entwickler brachte vor einigen Monaten eine App mit dem Namen „Stadt, Land, Fluss“ auf den Markt, also in die online-Stores. Jeder kennt dieses Spiel noch aus der Kindheit. Man braucht nur den Kopf, einen Zettel und einen Stift dazu, und natürlich (vor der App) mindestens zwei Spielwillige. Ein Spieleverlag wollte diesem nun untersagen, den Namen für das Spiel zu verwenden, weil er ja die Markenrechte an diesem Namen habe. Also an einem Namen, den jeder kennt und generisch verwendet. Wie kann der überhaupt als Marke geschützt sein und auf dieser Basis anderen dessen Verwendung untersagt werden?

Stadt Land Fluss - Zettel mit Spalten

Die Marke: Generisch, beschreibend und trotzdem eingetragen

Vor einigen Jahren brachte der Spieleverlag Schmidt ein solches Spiel als Fertigversion auf den Markt, wo man die Spalten nicht selber ziehen muss und die Kategorien schon eingetragen sind. Das Ganze wurde unter dem bekannten Namen „Stadt Land Fluss“ eingeführt. Und jetzt wird es interessant. Für den Namen „Stadt Land Fluss“ beantragte Schmidt eine Marke, die vom deutschen Markenamt auch gewährt wurde. Zu verstehen ist diese Entscheidung nur schwer, denn der eingetragene Begriff ist für solche Spiele ungefähr das, was Fruchtjoghurt für Fruchtjoghurt wäre. Also hochgradig generisch, beschreibend, und freihaltebedürftig. Egal, die Marke wurde eingetragen.

Das Urteil: Schwache Marken wirken vor allem, solange man Angst hat

Nun wird es aber noch interessanter, denn der Sinn einer Marke ist ja nicht nur sie zu haben, sondern damit eigene Pfründe zu sichern und verteidigen zu können. Hier zeigte sich, wieso solche schwachen Marken, selbst wenn sie eingetragen sind, eben keine Wundermittel sind. Das sind sie nämlich nur, solange der andere (der Angegriffene oder der angeblich Verletzende) Angst hat. Wenn er sich wehrt, kann die Sache ganz anders ausschauen (und ausgehen). Genau das ist hier passiert. Der App-Entwickler nahm den Fehdehandschuh auf. Er ließ sich nicht einschüchtern, und so kam es nun zu der gerichtlichen Entscheidung, dass hier keine Markenverletzung vorliegt. Die Begründung ist einfach: Jeder darf den Begriff verwenden, um das Spiel damit zu beschreiben, und wenn er ihn nicht als Marke verwendet. Hierüber kann man natürlich trefflich streiten, nur am Rande bemerkt.

Was wir daraus lernen

Die ganze Sache ist lehrreich, zeigt sie doch das sehr limitierte tatsächliche Abwehrpotential solch extrem beschreibender Marken, die dennoch Ziel der Begierde vieler Markenanmelder sind. Eine psychologische Abschreckungswirkung solcher Eintragungen mag aber im täglichen Leben durchaus existieren. Mit ihr kann man diese aus taktischen Gründen auch rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall wäre es eine interessante Vorgehensweise gewesen, die Abwehr der Verletzung mit einem Antrag auf Löschung der Marke zu verknüpfen. Ob so etwas richtig und sinnvoll ist, kann aber nur ein spezialisierter Anwalt, z.B. einer meiner Partner, entscheiden.

PS: Weitere Grenzfälle zwischen Markenrecht und beschreibendem Namen: BMW Neue Klasse scheitert am Markenamt, WIPO-Streitfälle zeigen internationale Dimensionen, irreführende Finanzproduktbezeichnungen landen sogar vor dem BGH.

 

Das Wir entscheidet: Eine Lanze für das Augenmaß

Kein Freispruch, aber eine Relativierung.

Da diese arme Sau ja so dermaßen durch’s Dorf getrieben wird, muss man was dagegen halten. Die SPD will einen Slogan für den Wahlkampf verwenden, den eine Zeitarbeitsfirma aus Freiburg schon eine Weile verwendet. Ohne Markenschutz, denn der Slogan hat kaum die Eigenschaften, die einen Markenschutz überhaupt ermöglichen würden.

Wenn sich die SPD nicht an der Gleichheit stört, sollte der Verwendung doch eigentlich nichts entgegenstehen. Inwieweit der „Schöpfer“ von „Das Wir entscheidet“ tatsächlich wettbewerbsrechtlich dagegen vorgehen kann – das weiß man natürlich erst nach dem Gerichtstermin, aber es gab sicher schon Konflikte mit besseren Chancen für den Kopierten.

Hier passt ganz gut die (mittlerweile leider) nicht mehr gültige Weisheit: Nichts ist älter als die Zeitung von gestern, denn die Medien, online und offline, geben dem Ganzen einen Raum, den es, nüchtern betrachtet, eh nicht verdient.

Und damit Sendeschluss. Es gibt so viel Wichtigeres in der Welt.

Halt – noch ein Nachsatz: Die Presse empfiehlt, eine Google Recherche hätte mit einem Klick das Unglück verhindert. Man redet sich oft leicht. Der Slogan von Propartner ist in einem Bild, das den bezeichnenden Namen „Top“ trägt. Den Journalisten möchte ich sehen, der so etwas gefunden hätte … Und der x Millionen Ergebnisse scannt.

Auf jeden Fall Glückwunsch an Propartner für die unbezahlte Hilfestellung durch die Presse.

 

Vialino – Tialini – Vapiano: zu ähnliche Namen?

Die letzten Wochen war es öfter in der Presse: Wendelin Wiedeking eröffnet ein italienisches Lokal in Ludwigshafen. Interessant daran sind vor allem zwei Dinge: Das Konzept ähnelt dem bereits bestehender gehobener italienischer Schnellgastronomiebetriebe. Der zweite Punkt ist noch spannender: Der Name ähnelt(e) auch den entsprechenden bekannten Betrieben. Das „e“ hier ist eingeklammert, da sich beim Namen etwas verändert hat. Denn im Dezember war auch z.B. im xing Firmenaccount noch die Rede vom Namen:

Der Name VIALINO - ausgeschrieben in Druckbuchstaben

Das änderte sich im Januar, und es wurde ein neuer, anderer Name für das Lokal bzw. die geplante Restaurantkette genannt:

Der Name tialini - ausgeschrieben in Druckbuchstaben

Der Grund für Namensänderung ist wohl recht schlicht gewesen. Der ursprüngliche Name war doch recht nah am bereits bekannten Markennamen (für quasi identische Leistungen – das ist sehr wichtig), nämlich:

Der Name VAPIANO - ausgeschrieben in Druckbuchstaben

Vermutlich wurde hier einfach ein etwas heißer Reifen gefahren, denn sonst muss so etwas ja nicht unbedingt passieren. Und es zeigen sich natürlich zwei alte Weisheiten: Man hat selten alles im Griff, und vorher genau schauen ist immer gut. Dafür empfiehlt sich z.B. die Beratung durch einen erfahrenen und kompetenten Anwalt aus den Gebieten Wettbewerbs- und Markenrecht. Sicher auch nicht schlecht – ein Gespräch mit einem Namensexperten.

 

Domains und Namen – Recht und Marketing: Teil 2

Hier nun der zweite Teil zur Thematik „Domains und Namen, Recht und Marketing“ mit dem Schwerpunkt auf rechtlichen Fragen. Dazu wird Dr. Bertram Rapp, ein auf Wettbewerbsrecht spezialisierter Anwalt aus Augsburg, Rede und Antwort stehen. Wie Sie sehen können, habe ich ihn auf möglichst konkrete Aussagen festgenagelt.

Grafik mit verschiedenen Domainendungen / URLs

 

1. Frage: Domain vs. Marke

Wenn ich eine Domain reserviere, kann mir dann ein Eigentümer einer gleichlautenden Marke die Domain wieder wegnehmen? Und gibt es einen Unterschied, ob ich die Domain tatsächlich in Gebrauch habe, oder nur reserviert?

Antwort: Nur dann, wenn die Domain für die Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, auch benutzt wird, insbesondere wenn also unter dieser Domain solche Waren und/oder Dienstleistungen angeboten werden. Bedingung ist außerdem, dass die ältere Marke, sofern sie schon über fünf Jahre eingetragen ist, für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt wird. Die bloße Reservierung einer Domain ohne Inhalte oder die Benutzung für andere Waren und Dienstleistungen stellt keine Markenverletzung dar.

2. Frage: Wer sticht?

Wenn ich eine Domain möchte, kann ich dann die Marke dafür anmelden und mit der Marke in der Hand, die Domain einfordern?

Antwort: In der Regel nein. Sofern die Domain nicht benutzt ist, verschafft die Marke ohnehin keine Rechte (s. 1). Sofern die Domain benutzt ist, kann sie oft als eigenes Kennzeichenrecht aufgefasst werden, welches dann älter ist als die Marke.

3. Frage: Der Umgang mit Domaingrabbern

Wie aussichtsreich ist es, mit Domaininhabern zu verhandeln, deren Geschäftsmodell offensichtlich darauf abzielt, möglichst viele Domains zu registrieren und in der Folge wieder loszuschlagen?

Antwort: In der Regel sind diese Firmen bereit, die von ihnen auf Vorrat gehaltenen Domains gegen einen „angemessenen Preis“ zu veräußern. Eine rechtliche Handhabe Domains einzufordern hat man nur über ältere Kennzeichenrechte.

4. Frage: Länderspezifika

Gibt es irgendwelche länderspezifischen Eigenheiten, die besonders wichtig sind, z.B. besondere Probleme, wenn amerikanische Unternehmen .com Domains einfordern?

Antwort: Auch wenn das Internet grenzübergreifend ist, gilt in kennzeichenrechtlicher Hinsicht das Territorialitätsprinzip. Hierbei kommt es weniger auf die TLD an, sondern vor allem darauf, an wen sich die Domain in tatsächlicher Hinsicht wendet. Anhaltspunkte bei Domains mit Inhalten auf der Website z.B. die Sprache und die erklärte Lieferbereitschaft von Waren in bestimmte Länder.

5. Frage: Markenrecherchen

Muss man eine Markenrecherche machen, bevor man eine schicke Domain für sich anmeldet? Oder ist es sinnvoll? Kann man es umgehen?

Antwort: Eine Markenrecherche ist dringend notwendig, bevor eine Domain angemeldet und in Benutzung genommen werden soll, um zu vermeiden, dass man in ältere Markenrechte Dritter eingreift. Falls man das Glück hat, eine für die jeweilige Ware oder Dienstleistung glatt beschreibende Domain zu bekommen, z.B. „Auto“ für einen Automarkt, oder „Fashion“ für ein Modehaus, läuft man keine Gefahr, damit ein älteres Markenrecht zu verletzen und eine Recherche ist entbehrlich. In jedem Fall sollte vorher jedoch anwaltlicher Rat eingeholt werden.

6. Frage: Die größten Gefahren

Worauf sollte man besonders aufpassen, wenn man eine neue Domain anmeldet? Was sind typische Fallstricke und Gefahrenstellen?

Antwort: Fallstricke sind insbesondere ältere Kennzeichenrechte, zu denen nicht nur Marken, sondern auch Firmennamen, Werktitel, Domains, besondere Geschäftsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben zählen. Die Unterlassung einer entsprechenden Recherche sowie die darauf folgende Anmeldung und Benutzung der Domain birgt ein erhebliches Risiko verwarnt zu werden.

Natürlich können bei einer so komplexen Materie nicht alle möglichen Frage- und Streitpunkte in ein paar Sätzen beantwortet werden. Wer Genaueres wissen möchte oder rechtlichen Rat zum Thema braucht, kann sich an Dr. Rapp persönlich wenden. Hier geht’s zur Website seiner Kanzlei. Vielen Dank an Dr. Rapp für seine Unterstützung!

PS: Hier der Teil 1 dieser Serie: Domains, Recht und Marketing Teil 1. Und hier ein paar Details zu WIPO-Streitfällen über Domains.